Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2

VAP ArchD

§ 7 Urlaub und Krankheitszeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/7#abs-1 (1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/7#abs-2 (2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

§ 6 § 8